Die wichtigsten Neuerungen der Verordnungen, welche am 1.1.2018 mit dem neuen Energiegesetz in Kraft treten:
- PV-Anlagen unter 100 kWp erhalten Einmalvergütung, keine KEV (1400 CHF +400 CHF/kWp bis 30 kWp, darüber 300 CHF/kWp)
- 2018 erhalten voraussichtlich 950 PV-Anlagen >100 kWp eine KEV-Zusage. Anmeldungen nach dem 30.6.2012 müssen weiter warten. Die KEV-Warteliste wird weiter nach Anmeldedatum abgebaut (keine Bevorzugung bereits gebauter Anlagen).
- Einspeisevergütung für PV-Anlagen mit KEV-Zusage, welche ab 2018 gebaut werden: 11 Rp/kWh über 15 Jahre. Die Mehrheit der freigegebenen Anlagen wird bereits gebaut sein; sie erhalten einen Tarif je nach Inbetriebnahmedatum, welcher ca. 20% tiefer ist als ursprünglich publiziert.
- Vergütung durch Netzbetreiber (ohne KEV, EnV Art 12) richtet sich nach Kosten „für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie (neu) den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen“. Netzbetreiber mit eigenen Kraftwerken und tiefem Rückliefertarif werden diesen signifikant anheben müssen.
- Für eine Eigenverbrauchsgemeinschaft, welche angrenzende Grundstücke umfassen kann (EnV Art 14), muss die Produktionsleistung mindestens 10% der Anschlussleistung sein (EnV Art 15). Verrechnung der intern produzierten kWh gemäss Kosten, darf nicht teurer sein wie eine extern bezogene (EnV Art 16).
- Die (teure) Lastgangmessung entfällt, zukünftig überall SmartMeter.
Auf ins neue Jahr mit erneuerbaren Energien!